320.2

Statuten der Treueprämienkasse des Feuerwehrbataillons der Stadt Freiburg *

vom 05.07.1977, in Kraft seit 05.07.1977

I. Zweck und Sitz der Kasse

Artikel eins Zweck

Die Treueprämienkasse des Feuerwehrbataillons der Stadt Freiburg – nachfolgend Kasse genannt – bezweckt, mit einer jährlichen Prämie die Dienste zu belohnen, welche Mitglieder des Feuerwehrbataillons der Stadt Freiburg - nachfolgend Bataillon genannt – geleistet haben ; dies unabhängig vom Grad und unter der Voraussetzung, dass die im nachfolgenden Art. 17 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 21  Grundlage

Die Kasse wird gemäss den vorliegenden Statuten verwaltet, dies auf der Grundlage von Art. 43 des Feuerwehrreglementes der Stadt Freiburg vom 26. April 2010. Die Kasse hat ihren Sitz in Freiburg und ihre Dauer ist unbeschränkt. Die Mitglieder sind von jeglicher persönlicher Verantwortung gegenüber Verbindlichkeiten der Kasse ent-bunden ; letztere sind ausschliesslich durch das Vereinsvermögen sichergestellt.

Art. 3Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch die Einteilung ins Bataillon (Art. 43 des Feuerwehrreglementes der Stadt Freiburg vom 26. April 2010).

Art. 4 Austritt

Die Mitgliedschaft als vollberechtigtes Mitglied erlischt bei Austritt aus dem Bataillon, ausser in dem in Art. 21 vorgesehenen Fall.

II. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Kasse sind:

a) Die Generalversammlung;

b) Der Vorstand;

c) Die Rechnungsrevisoren.

III. Generalversammlung

Art. 6 Ordentliche und ausserordentliche Versammlung

Auf Einladung des Vorstandes treffen sich die Mitglieder alle zwei Jahre im Frühling zur ordentlichen Generalversammlung. Sie können zu einer ausserordentlichen Versammlung einberufen werden:

a) auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder;

b) vom Vorstand, jedes Mal, wenn dies als nötig erscheint.

Art. 7 Zuständigeiten

Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Zuständigkeiten :

a) Ernennung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Vize-Präsidenten;

b) Ernennung der Rechnungsrevisoren;

c) Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts;

d) Genehmigung der Rechnung;

e) Festlegung der Beiträge und der Jahresprämie;

f) Revision der Statuten ;

g) Entscheide über Vorschläge des Vorstandes oder der Mitglieder.

Vorschläge von Mitgliedern müssen dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Januar eingereicht werden, der der ordentlichen Generalversammlung vorausgeht, und müssen gebührend begründet sein.

Art. 8 Beschlussfassung

In der Regel wird über die Ernennung des Vorstandes und die Vorschläge mit Handmehr abgestimmt ; es sei denn, ein Mitglied schlage geheime Abstimmung vor.

IV. Vorstand 

Art. 9Präsident und Vizepräsident

Der Kommandant des FeuerwehrBataillons der Stadt Freiburg ist von Amtes wegen Präsident der Kasse und des Vorstandes; der Stellvertreter des Kommandanten ist Vize-Präsident. 

Art. 10Mitglieder

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.

Art. 11 Sekretär und Kassier

Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär und einen Kassier.

Art. 12 Kasse

Der Vorstand hat den Auftrag, die Kasse zu verwalten, deren Rechnung auf den 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen wird.

Art. 13Wahlen

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vize-Präsidenten wird der Vorstand alle zwei Jahre ganz erneuert. Seine Mitglieder sind wieder wählbar. Die Vakanzen während der Amtsperiode werden erst an der nächsten ordentlichen Generalversammlung ersetzt ; es sei denn, dass die Zahl der Mitglieder unter vier sinkt. In diesem Fall wird eine ausserordentliche Versammlung einberufen, um die Ergänzungswahlen vorzunehmen.

Art. 14 Unterschrift

Die Kasse haftet gegenüber Dritten rechtsgültig mit der Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten, und des Sekretärs oder des Kassiers.

Art. 15Festlegung  der Prämien

Der Kassier stellt jedes Jahr die Liste der Vereinsmitglieder zusammen, die in den Genuss der Prämie kommen. Der Vorstand schlägt der Versammlung die Höhe der Beiträge und jene der Prämien vor, welche den Berechtigten jährlich auszubezahlen sind. Die bewilligten Prämien werden jährlich während des letzten Trimesters ausbezahlt.

V. Rechnungsrevisoren

Art. 16Bezeichnung, Erneuerung und Funktion

Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre wird zudem ein Stellvertreter ernannt. Der designierte Stellvertreter wird zweiter Revisor ; letzterer rückt als erster Revisor nach, wenn für seinen Vorgänger die Amtszeit endet.

VI. Rechte der Mitglieder  

Art. 17 Bedingungen

Der Erhalt einer Prämie ist an folgende Bedingungen geknüpft :

a) Mindestalter von 51 im Jahr, in dem die Prämie zuerkannt wird; 

b) Während mindestens 20 Jahren im FeuerwehrBataillon der Stadt Freiburg gedient haben;

c) Die Verpflichtungen gegenüber der Kasse und dem Bataillon erfüllt haben.

VII. Finanzbestimmungen 

Art. 18 Mittel

Die Kasse wird gespiesen:

a) Durch Jahresbeiträge der Mitglieder;

b) Durch Kapitalzinsen;

c) Durch Unterstützungsbeiträge, welche die Gemeinde ihr zukommen lassen kann ;

d) Durch freiwillige Spenden von Mitgliedern oder anderen Personen.

Art. 19 Begrenzung auf die Zinsen

Die den Berechtigten ausbezahlten Prämien sowie alle Verwaltungskosten der Kasse werden grundsätzlich durch die Kapitalzinsen gedeckt.

Art. 20 Schutz des Kapitals

Das Kapital der Kasse kann nicht veräussert werden.

VIII. Zahlung der Prämien 

Art. 21Besitzstandswahrung

1 Jedes Mitglied, das nach seinen 20 Jahren aktivem Dienst das Bataillon verlässt, ist gehalten, den Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 50. Altersjahr erreicht, zu bezahlen, um so sein Recht auf die von der Kasse gewährten Leistungen zu wahren.

2 Die Vereinsmitglieder, welche über die Altersgrenze hinaus, welche gemäss Art. 17 . für Prämiengewährung massgebend ist, im Bataillon eingeteilt bleiben, können solange keine Prämienzahlung einfordern, als ihre Einteilung dauert. Hingegen sind sie ab dem 1. Januar, der auf die Er-reichung ihres 50. Altersjahrs folgt, von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.

Art. 22 Verlust des Rechtsanspruchs und Rückzahlung der Beiträge

Die Vereinsmitglieder, welche diese Bedingungen nicht erfüllen und jene, die das Bataillon verlassen, werden als Ausgetretene betrachtet. Sie haben keinen Rechtsanspruch mehr auf das Vermögen der Kasse. Hingegen werden ihnen bis zu 50 Prozent der einbezahlten Beiträge zurückerstattet, insofern sie mindestens zehn Jahre Mitgliedschaft aufweisen. Diese Rückzahlung erfolgt nur dann, wenn das Vereinsmitglied pünktlich seinen Verpflichtungen gegenüber der Kasse und dem Bataillon nachgekommen ist und der Austritt auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Art. 23 Tod

Die Auszahlung der Jahresprämie erlischt definitiv im Jahr, das auf den Tod des Bezugsberechtigten folgt.

IX. Statutenrevision

Art. 24 Beschlussfassung

Eine Teil oder Totalrevision der Statuten kann nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder erfolgen.

Art. 25 Verfahren

Statutenänderungen werden der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet und müssen von zwei Dritteln der Stimmenden gutgeheissen werden.

X. Auflösung der Kasse 

Art. 26 Beschlussfassung

Die Auflösung der Kasse kann nur beschlossen werden, wenn  Vierfünftel der anwesenden Vereinsmitglieder diese mit einer Abstimmung gutheissen.

Art. 27 Liquidation

Wenn die Auflösung beschlossen ist, wird das bestehende Vermögen dem Stab des Bataillons überwiesen. Dieser hält es für eine andere, vergleichbare Organisation zur Verfügung, die gegründet werden könnte.

XI. Schlussbestimmungen

Art. 28 Ausserkraftsetzung und Genehmigung

Die vorliegenden Statuten setzen jene vom 22. März 1937 sowie alle seither erfolgten Änderungen ausser Kraft. Sie werden dem Gemeinderat der Stadt Freiburg zur Genehmigung unterbreitet.

1 Neue Fassung gemäss Generalversammlung vom 19. Mai 2010, genehmigt durch den Gemeinderat am 14. September 2010

2 Neue Fassung gemäss Generalversammlung vom 26. Mai 1983, genehmigt durch den Gemeinderat am 26. Februar 1985

* Ausser Kraft! (aufgehoben auf den 31.12.2022)