410.21

Anwendungsreglement zum Gemeindereglement über die Hundesteuer der Gemeinde

vom 22.03.1994, in Kraft seit 26.01.1993

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestüzt auf

  • das Gemeindereglement vom 18. Januar 1993 über die Hundesteuer der Gemeinde (nachfolgend : Gemeindereglement über die Hundesteuer) ;

beschliesst:

Erster Artikel Erhebung

Die Hundesteuer der Gemeinde wird durch den Finanzdienst des Saanebezirks gemäss den vom Kanton erlassenen Vorgaben erhoben.

Art. 21 Rückerstattung

Art. 3 Bussen

Die Befugnis, Bussen zu verhängen, wird an die Direktion der Ortspolizei delegiert.2

Art. 4 Einsprache

Sämtliche Einsprachen betreffend die Anwendung dieses Reglements sind an den Gemeinderat gemäss dem Verfahren in Art. 8 des Gemeindereglements über die Hundesteuer zu richten.

Art. 5 Gebühren

In den Entscheiden der Gemeinde kann entsprechend dem Tarif der Kanzleigebühren vom 1. September 1992 eine Gebühr festgesetzt werden.

Art. 6 Anwendung

Das Finanzamt ist im Namen des Gemeinderates für die Anwendung des Gemeindereglements über die Hundesteuer zuständig (Art. 9 Gemeindereglement über die Hundesteuer).

Art. 7 Inkrafttreten und Publikation

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend per 26. Januar 1993 (Datum des Inkrafttretens des Gemeindereglements über die Hundesteuer) in Kraft.

2 Es wird im Verzeichnis der Reglemente der Gemeinde publiziert (Art. 84 Abs. 3 Gemeindegesetz).

1 Infolge des Beschlusses des Generalrates vom 18. Dezember 2007 wurde diese Bestimmung aufgehoben.

2 Fassung gemäss dem Verwaltungsreglement vom 6. Juli 2004 (Art. 5 Abs. 3) (n° 011-2, in Kraft getreten am selben Tag), wonach die Befugnis, Bussen zu verhängen, delegiert wird