701.1

Gemeindereglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte

vom 09.11.1998, in Kraft seit 01.01.1999

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf

  • das Gesetz vom 25. September 1997 über die Aus­übung des Handels (HAG);
  • das Ausführungsreglement vom 14. September 1998 zum Gesetz über die Ausübung des Handels (HAR);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Ge­meinden (GemG);
  • die Botschaft Nr. 46 des Gemeinderats vom 13. Oktober 1998;
  • den Bericht der Fachkommission;

beschliesst :

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich (Art. 6ff. HAG)

Das vorliegende Reglement bezweckt, die kantonale Gesetzgebung über die Ausübung des Handels auf Gemeinde­gebiet anzuwenden und zusätzliche diesbezügliche Bestim­mungen zu erlassen.

Art. 21 Öffnungszeiten (Artikel 7, 7a und 7b HAG)

1 Die Geschäfte dürfen gemäss diesbezüglicher kanto­naler Gesetzgebung von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden.

2 Die besonderen Bestimmungen der erwähnten Ge­setzgebung bleiben vorbehalten.

3 Im Bereich des ganzjährigen touristischen Gebiets, welches sich aus dem Burgquartier, dem Auquartier und der Neustadt (nachfolgend: Altstadt) zusammensetzt, dürfen die Geschäfte von Montags bis Samstags von 06.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein.2

Art. 3 Allgemeine nächtliche Öffnungszeit (Artikel 8 HAG)

1 Ausser am Samstag können die Geschäfte einmal wöchentlich an dem vom Gemeinderat nach Anhörung der interessierten Sozialpartner festgesetzten Tag bis 21 Uhr ge­öffnet werden.3

2 Allerdings kann der Gemeinderat die Öffnung be­stimmter dauerhaft betriebener Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, an Arbeitstagen (Montag bis Samstag) bis 23 Uhr bewilligen.

Art. 4 Besondere nächtliche Öffnungszeiten (Artikel 8, Abs. 2 HAG)

Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf Antrag eine auf bestimmte Geschäftstypen oder bestimmte Stadtquartiere beschränkte nächtliche Öffnungszeit oder aus­nahmsweise eine allgemeine Öffnung der Geschäfte bewilli­gen. Der Entscheid legt die Zeit und die übrigen Öffnungs­bedingungen fest. Die Sozialpartner werden zuvor angehört.4

Art. 55 Schliessung an Sonn- und Feiertagen (Artikel 9 und 10 HAG)

1 An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte ge­schlossen.

2 Folgende Geschäfte können allerdings an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 19 Uhr geöffnet werden:

a) die im Lebensmittelbereich spezialisierten Ge­schäfte wie Bäckereien, Konditoreien, Milchlä­den, Metzgereien und Spezereiläden sowie die Tankstellenshops im Sinne von Artikel 7b, Abs. 2 HAG;1

b) die Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;

c) die Blumenläden;

d) die Ausstellungen von Kunstwerken;

e) die Fahrzeugwaschanlagen und die Tankstellen mit Kundendienst;

f) die dauerhaft betriebenen Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, gemäss Artikel 3, Abs. 2.

2bis In der Altstadt dürfen die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 06.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein.2

3 Die Messen, Salons und andere ähnliche Veranstal­tungen können vom Gemeinderat auf Antrag eine Bewilligung zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen erhalten. Der Entscheid legt die Zeit und die übrigen Öffnungsbedingungen fest. Die Sozialpartner werden zuvor angehört.

4 Darüber hinaus ist Artikel 10, Abs. 2 HAG anwend­bar.

Art. 6 Ständige Öffnung (Artikel 12 HAG)

Standorte für den Verkauf aus automatischen Waren­verteilern, Autovermietagenturen und weitere vom kantonalen Gesetz betroffene Geschäfte können ständig geöffnet werden.

Art. 7 Prostitution (Artikel 33 HAG)

Die Ausübung der Prostitution auf Gemeindegebiet bleibt durch das Reglement vom 20. Oktober 1986 bestimmt.

Art. 8 Gebühren

1 Die in Anwendung des vorliegenden Reglements ge­troffenen Entscheide sind einer Gebühr bis zu Fr. 1'000,-- un­terstellt.

2 Der Gemeinderat legt den Tarif der Gebühr fest, in­dem er die Ausgaben und den Arbeitsaufwand der Gemeindeverwaltung berücksichtigt.

II. Ausführung, Strafbestimmugen, Rechtsmittel

Art. 9 Ausführung

1 Der Gemeinderat wird mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.

2 Gemäss dem Gesetz über die Gemeinden kann er seine Befugnis an eine seiner Dienststellen übertragen.

Art. 10 Strafen (Artikel 36-37 HAG)

1 Verstösse gegen das vorliegende Reglement und die auf dessen Grundlage getroffenen Entscheide werden mit ei­ner Busse geahndet, die gemäss Artikel 36 HAG bis zu Fr. 50'000,-- betragen kann.

2 Das Verfahren wird durch Artikel 37, Abs. 2 HAG geregelt.

Art. 11 Rechtsmittel

1 Gegen die von der Gemeindeverwaltung in Anwen­dung des vorliegenden Reglements getroffenen Entscheide kann innert 30 Tagen nach Bekanntgabe beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Die Entscheide des Gemeinderats können innert 30 Tagen nach Bekanntgabe mit Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden.

3 Das Verfahren wird durch die Artikel 153ff. GemG und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

III. Schlussbestimmugen

Art. 12 Änderungen des allgemei­nen Polizeireglements

Das allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 26. November 1990 wird wie folgt geändert:

Art. 36

Der Ausdruck "Gesetzgebung über die Gewerbepolizei" wird er­setzt durch "Gesetzgebung über die Ausübung des Handels".

Art. 37

1 Die Ausübung der durch vorliegendes Kapitel betroffenen Be­rufe auf öffentlichem Grund und jede andere Nutzung des öffentlichen Grunds durch eine Tätigkeit, die der Gesetzgebung über die Ausübung des Handels untersteht, insbesondere die Aufstellung von Schaubuden, Wanderzirkussen und Verkaufsfahrzeugen, vor allem anlässlich von Mes­sen und Märkten, sind bewilligungspflichtig. Zudem unterliegt sie einer täglichen Gebühr, die je nach Bedeutung, Art und Standort sowie je nach Art der Veranstaltung (allgemeine oder lokale Messe, Braderie usw.) berechnet wird. Die Gebühr ist ebenfalls zu entrichten, wenn die Tätig­keit auf Privatgrund stattfindet. Strassenkünstler sind von allen Gebüh­ren und Taxen befreit.

2 Unverändert.

3 Unverändert.

Art. 13 Aufhebung

Das Gemeindereglement vom 24. September 1990 über die Öffnungs- und Schliessungszeiten des Detailhandels und der diesem gleichgesetzten Unternehmen wird aufgeho­ben.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt das Datum fest, an dem das vor­liegende Reglement in Kraft tritt.6

Art. 15 Referendum

Gegen das vorliegende Reglement kann gemäss Arti­kel 52 GemG das Referendum ergriffen werden.

So verabschiedet vom Generalrat der Stadt Freiburg am 9. November 1998.

1 Geändert gemäss Entscheid des Generalrats vom 10. Oktober 2005 (Inkrafttreten an demselben Tag gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 22. November 2005, Genehmigung durch die Sicherheits- und Justizdirektion am 24. Januar 2007).

2 Eingefügt durch Beschluss des Generalrates vom 8. April 2019, am 30. November 2019 in Kraft getreten, am 22. November 2019 von der Sicherheits- und Justizdirektion genehmigt. 

3 Gemäss Entscheid des Gemeinderates vom 17. August 2021 ist der Abendverkauf auf den Freitag festgelegt; wenn der Freitag auf einen Feiertag fällt, findet der Abendververkauf gemäss Entscheid des Gemeinderates vom 5. Mai 2003 am Donnerstag statt. Bei besonderen Umständen, namentlich wenn der Abendverkauf auf einen arbeitsfreien Tag (wie den 26. Dezember) fällt, kann er auf irgendeinen Wochentag verlegt werden, ausgenommen auf den Samstag (s. Entscheid des Gemeinderates vom 26. November 2013).

4 Gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 15. Dezember 1998 ist diese Befugnis an die Ortspolizeidirektion übertragen.

5 Geändert gemäss Entscheid des Generalrats vom 29. September 2003 (Inkrafttreten am 11. November 2003 gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 6. Oktober 2003, Genehmigung durch die Sicherheits- und Justizdirektion am 10. Dezember 2003).

6 Gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 15. Dezember 1998 tritt das vorliegende Reglement am 1. Januar 1999 in Kraft.