Stellungnahme der Stadt Freiburg zum Vorentwurf des Gesetzes über die staatlichen Kultureinrichtungen (KISG)
Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die kulturellen Institutionen des Staats (KISG) hat der Staat den Gesetzesvorentwurf in die öffentliche Vernehmlassung geschickt. Die Stadt Freiburg veröffentlicht ihre offizielle Stellungnahme. Die öffentliche Vernehmlassung endete am 19. Januar 2025.
Die Stadt Freiburg begrüsst die von der BKAD gebotene Gelegenheit, die Revision zweier wichtiger Gesetzestexte, welche die Kulturpolitik im Kanton Freiburg betreffen, gleichzeitig zu erwägen. Insgesamt befürwortet die Stadt die im Rahmen der KISG-Revision geleistete Arbeit.
In Anbetracht der notwendigen Änderungen bezüglich Steuerung im Zusammenhang mit der Neudefinition der Agglomeration Freiburg verweist sie vorweg darauf, dass beide Gesetze im Jahr 2026 möglichst früh in Kraft treten sollten.
Bedingungsfragen
Investitionen und Betriebskosten der Kulturinstitutionen des Staats (KIS) Die geplanten Investitionen für die Kulturinstitutionen des Staats sind bedeutend: KUB: CHF 120 Millionen; NHMF: CHF 65,5 Millionen veranschlagt; SIC: CHF 56 Millionen veranschlagt. Die Betriebskosten der KIS ihrerseits erreichen im Jahresbudget des Staats 50 Millionen Franken. Solche Investitionen und Betriebskosten sind gerechtfertigt und zeigen, dass diese Institutionen allen Freiburgerinnen und allen Freiburgern gehören.
KISG-Revisionsverfahren Die KAG-Revision stützte sich auf eine umfangreiche und gewichtige partizipative Vorgehensweise. Für das KISG gab es nur innerhalb der und zwischen den Institutionen eine Abstimmung. Dies, obwohl die vom KAFG betroffenen Beträge im Vergleich fast lächerlich erscheinen, da sie keine Investitionen enthalten und die jährlichen Unterstützungsbeträge 4,5 Millionen Franken entsprechen, was 12-mal weniger ist als das Betriebsbudget der staatlichen Kulturinstitutionen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Stadt Freiburg folgende Fragen:
Welche Rolle spielen die Dachverbände (VMKF, BiblioFR, Freiburger Chorvereinigung, Freiburger Kantonal Musikverband) in der Freiburger Kulturwelt im Vergleich zu den staatlichen Kulturinstitutionen und was ist ihre Stellung?
Welcher Art ist die Zusammenarbeit der «anderen Kulturinstitutionen» mit den staatlichen Kulturinstitutionen sowie mit den im neuen KAFG geplanten Kulturregionen? In welchem Umfang ist diese geplant?
Methode und Zeitplan der Vernehmlassung des KISG und des KAFG: für das KISG wäre eine partizipativere Überlegung und der gleiche Zeitplan wie für die KAG-Revision wünschenswert gewesen. Wie die Stadt Freiburg bereits in ihrer Stellungnahme zum KAFG erwähnt hat, bedauert sie, dass eine Gesamtübersicht über die Vernehmlassungsdokumentation fehlt. Der geplante Rechts- und Regelungsrahmen (KAFG, KISG und künftige Ausführungsreglemente) wird einzeln präsentiert, was eine schlüssige Beurteilung der gesamten endgültigen Rechtsetzung verkompliziert. Die fehlende Gesamtsicht erschwert die Einschätzung der Auswirkungen auf die Stadt Freiburg und ihre Kulturschaffenden.
Beziehung zwischen Staat und anderen Kulturinstitutionen Mit Artikel 4 eröffnet die Vorlage die Aussicht auf die Finanzierung von Investitions- und/oder Betriebskosten anderer Kulturinstitutionen von kantonalem Interesse mit potenzieller Unterstützung des Staats. Mit welchen Kriterien wird festgelegt, ob eine Kulturinstitution «von kantonalem Interesse» ist?
Anerkennung der Bibliotheken als vollwertige Kulturinstitutionen Die Statistiken des BFS zeigen, dass die Bibliotheken die meistbesuchten Kulturinstitutionen sind (BFS, 2024). Sie befinden sich im Spannungsfeld der Kultur-, Sozial- und Bildungspolitik und spielen eine wichtige Rolle für das Erreichen der in diesem Gesetzesentwurf formulierten Ziele. Für die Stadt Freiburg fehlt es diesem Gesetz an Ehrgeiz: In Anbetracht der Fragestellungen sieht es nicht ausreichend (personelle und finanzielle) Mittel vor.
Vernetzung und Ergänzung der Bibliotheken des Kantons Auf kantonaler Ebene spielt jede Bibliothek unabhängig von ihrer Art (kantonale, Hochschul-, öffentliche, Schul-, gemischte Bibliothek) eine wichtige Rolle und sie ergänzen sich. Es gilt, diese Ergänzung sowohl zu vermitteln als auch zu fördern. Der Aufbau und die langfristige Sicherung eines funktionierenden Bibliothekennetzwerks im Kanton Freiburg erfolgt folglich über ihre Verankerung in der kantonalen Gesetzgebung, und zwar über den Auftrag der KUB. Dies bedeutet, dass der Staat in diesem Bereich die Führung übernimmt und sich aktiv einsetzt, indem er eine Strategie und ein Leitbild für die Bibliotheken erarbeitet und eine langfristige finanzielle Unterstützung ihres Betriebs sicherstellt.
Was die Aufgaben der KUB im Dienst der kantonalen Bevölkerung betrifft, verweisen wir auf das Missverhältnis zwischen dem Gesetz und seiner Durchsetzbarkeit. So richtet sich das Angebot der KUB nicht an alle Bevölkerungsgruppen und schliesst insbesondere Kinder von 0 bis 14 Jahren und Personen aus, die ausserhalb der Freiburger Agglomeration und folglich nicht in der Nähe der KUB wohnen. In der Tat fallen alle Aufgaben der öffentlichen Bibliotheken von früher Kindheit bis Jugend sowie die Dimension der Nähe den Gemeinden zu. Dazu gehören der erzieherische, der soziale und der kulturelle Auftrag, der sehr wichtig ist. Diese Kompetenzdelegation an die Gemeinden muss vom Staat anerkannt werden und Gegenstand einer langfristigen finanziellen Unterstützung des Betriebs der öffentlichen und der Schulbibliotheken sein. Einige Kantone haben bereits Anreize in diesem Sinn geschaffen.
Ausserdem sollte die Koordination der Schulbibliotheken zu den Aufgaben der KUB gehören. Das Westschweizer Schulbibliothekenpanorama zeigt deutlich, dass der Kanton Freiburg diesbezüglich Nachholbedarf hat. Im Kanton Waadt und in einem geringeren Mass auch in Genf ist die Koordination institutionalisiert und das Wallis stellt hierzu Überlegungen an. Die Koordinatorin der öffentlichen Bibliotheken sollte zumindest auch die Koordination der Schulbibliotheken sicherstellen.
Der Staat muss seine Verantwortung wahrnehmen, die weiter geht als einen Beitrag zur Netzwerkarbeit zu leisten, und diese Aufgabe im Gesetz verankern. Das Ausführungsreglement des Gesetzes muss die regelmässige Subventionierung des Betriebs der öffentlichen und der Schulbibliotheken ebenso klären wie ihre Bedingungen.
Finanzierung des Konservatoriums Die Stadt Freiburg möchte, dass die Gemeinden vor allem in Bezug auf das Budget mitreden können. Obwohl sich die Gemeinden zu 50 % an der Finanzierung beteiligen, können sie nur zum Budget Stellung nehmen, nachdem es vom Staatsrat genehmigt wurde. Nichtsdestotrotz ist die hälftige Finanzierung des Konservatoriums durch den Staat eine ausgezeichnete Lösung, für die man in den anderen Kantonen lange nach einer Entsprechung sucht.
Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte Nachdem das Projekt eines kantonalen Archäologiemuseums aufgegeben wurde, fällt die Aufgabe der Aufwertung sowie der Organisation von Ausstellungen der archäologischen Sammlungen dem MAHF zu, während das Amt für Archäologie des Staats (AAFR) weiter für die Konservierung und Dokumentierung der Sammlungen zuständig ist. Das gleiche gilt für das Römermuseum Vallon. Diese Aufgabenteilung bleibt vage und muss im Ausführungsreglement geklärt werden. Dabei steht im Kapitel 5 Finanzielle und personelle Auswirkungen des erläuternden Berichts, dass «durch den Verzicht auf ein archäologisches Museum und die Einbindung von dessen kulturellen und musealen Aufgaben ins MAHF [...] im Vergleich zum geltenden Gesetz de facto keine neuen Investitions- oder Betriebskosten für eine solche Kulturinstitution entstehen» werden. Verdienen die Besonderheiten dieses Bereichs, die zunehmende Komplexität der Aufgabe und ihre Ausweitung nicht eine eigene Institution und ein eigenes Team?
Die Stadt Freiburg bedauert den Verzicht, der in diesem Vorentwurf offiziell bestätigt wird, auf die Schaffung eines kantonalen Archäologiemuseums, auf das seit 1991 hingearbeitet wird. Es sei hier daran erinnert, dass die kantonalen Archäologiesammlungen, insbesondere jene aus dem Hochmittelalter, zu den umfangreichsten und wertvollsten Europas gehören. Die Stadt Freiburg wünscht mehr Informationen zu den Mitteln, die umgesetzt werden, um diese wichtigen archäologischen Sammlungen aufzuwerten.
Schutz des Freiburger Kulturerbes Im erläuternden Bericht wird eine «Arbeitsgruppe Kulturerbe» erwähnt, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Kulturinstitutionen und der für die Erhaltung des kulturellen Erbes zuständigen staatlichen Verwaltungseinheiten (AAFR, KGA, StAF, KA) besteht. Es erscheint wesentlich, zwei Mitglieder des VKMF-Vorstands einzubinden, die nichtstaatlichen Kulturinstitutionen angehören, um die Probleme in Zusammenhang mit dem Freiburger Kulturerbe in den nichtstaatlichen Institutionen aufzugreifen. Die Präsenz zweier VKMF-Vorstandsmitglieder ist umso wichtiger, als diese «Arbeitsgruppe Kultur» bei der Führung des künftigen SIC eine zentrale Rolle spielen wird und sich mehrere nichtstaatliche Institutionen am SIC beteiligen, die VKMF-Mitglied sind.
Anträge zur Anpassung des Gesetzestextes
Art. 3 Abs. 1: Wir schlagen folgende Ergänzung vor: «… (im Folgenden: die staatlichen Kulturinstitutionen) ...». Es gilt, in diesem und in den folgenden Artikeln zwischen den staatlichen und den anderen Kulturinstitutionen zu unterscheiden.
Art. 4 Abs. 3: Dieser Absatz ist wie folgt zu ergänzen: «... von durch Dritte, z. B. durch Kulturregionen (im Sinne von Art. 12 Abs. 3 KAFG) oder Zentrumsgemeinden (im Sinne von Art. 12 Abs. 4 KAFG), gegründeten Kulturinstitutionen beschliessen.»
Art. 5 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… die staatlichen Kulturinstitutionen die folgenden gemeinsamen Aufgaben:»
Abs. 2: Der letzte Teil des Absatzes ist zu streichen: «Sie achten bei der Erfüllung ... (KAFG).»
Dieser Artikel stützt sich darauf, dass das KAFG gemäss Vorentwurf in Kraft tritt. Wie sind das KAFG und das KISG rechtlich gegliedert? Gelten die Bestimmungen des KAFG für die KIS?
Ausserdem hat der Staat bezüglich Entschädigungen und Sozialversicherungen gemäss erläuterndem Bericht zum KISG «in diesem Bereich durch seine Kulturinstitutionen bei der Erfüllung von deren gemeinsamen und besonderen Aufgaben eine Vorbildfunktion». Bedeutet dies, dass die ethischen Grundsätze des ICOM Schweiz für die kantonalen Museen gelten? Dass der Ethikkodex von Bibliosuisse für alle Mitarbeitenden von Bibliotheken und Dokumentationsstellen für die KUB gilt? Dass die Entschädigungsgrundsätze für professionelle Musikerinnen und Musiker für jene Lehrpersonen des Konservatoriums gelten, die vom Staat als freischaffende Kulturschaffende angestellt werden?
Art. 6 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «Im Bereich der Zusammenarbeit haben die staatlichen Kulturinstitutionen die folgenden gemeinsamen Aufgaben:»
Abs. 1, Bst. b): Bst. b) ist wie folgt zu ändern: «Sie arbeiten untereinander und mit anderen relevanten Kulturinstitutionen und Ämtern zusammen» und es ist ein zusätzlicher Buchstabe hinzuzufügen.
Abs. 1, Bst. c): «Sie tragen mit Vereinbarungen über die finanzielle Unterstützung der Professionalisierung (Aus- und Weiterbildung) und über die Vernetzung der anderen Kulturinstitutionen zur Strukturierung der anderen Kulturinstitutionen bei. Für das Erreichen dieses Ziels werden Beiträge gewährt.»
Buchstabe c) wird zu Bst. d).
Im Bereich der Zusammenarbeit sollten die gemeinsamen Aufgaben der KIS auch die Beihilfe zur Strukturierung der anderen Kulturinstitutionen, die Unterstützung der Koordination und der Vernetzung und ein starkes Engagement für die Aus- und Weiterbildung beinhalten.
2. Kapitel Organisation
Art. 7 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… über die staatlichen Kulturinstitutionen aus …». Abs. 2: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… die staatlichen Kulturinstitutionen ...».
Art. 8 Abs. 1 Bst. a): Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… auf die staatlichen Kulturinstitutionen die Aufgaben aus …».
Art. 9 Abs. 1 Bst. a): Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… koordiniert die staatlichen Institutionen ...».
Art. 10 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… einer staatlichen Institution sind ...».
Art. 11 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… fördert die staatliche Institution;». Abs. 3: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… die die staatliche Institution betreffen».
Art. 12 Abs. 2: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… sowie die Direktion der staatlichen Kulturinstitution …» und «… ohne die Direktion der staatlichen Institution …».
Art. 13 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… für die Entwicklung der staatlichen Kulturinstitution...». Abs. 2: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «Die Direktion der staatlichen Institution ...».
Art. 14 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «... Entwicklung der staatlichen Institution.»
Art. 15 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… die Direktion der staatlichen Kulturinstitution sind ...».
Art. 17 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «… der staatlichen Institutionen sind ...».
Art. 18 Abs. 1: Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern: «Die staatlichen Institutionen können ...».
3. Kapitel 3.1: Kantons- und Universitätsbibliothek (KUB)
Art. 19 Abs. 2, Bst. a): Dieser Buchstabe ist wie folgt genauer zu formulieren: «… auf allen Arten von Datenträgern unter Berücksichtigung der bestehenden Dokumentenumgebung, die für die ...». In Anbetracht der Bedeutung, welche die KUB dem Netzwerk und der Zusammenarbeit beimisst, ist in Bezug auf die Weiterentwicklung der Sammlungen die bestehende Dokumentenumgebung in einem bestimmten Bereich zu erwähnen. Abs. 2, Bst. c): Buchstabe c) ist wie folgt zu ändern: «den Zugang zu qualitativ hochwertigen bibliothekswirtschaftlichen Diensten zu fördern;». Abs. 2 Bst. d): Es ist ein Buchstabe d) hinzuzufügen: «den Aufbau und die Koordination des Netzwerkes der öffentlichen Bibliotheken und der Schulbibliotheken zu fördern, indem ihnen eine dauerhafte finanzielle Unterstützung für einen langfristigen Betrieb zugesichert wird.»
3. Kapitel 3.2: Konservatorium
Art. 21 Abs. 1 Bst. b): Der Satz ist wie folgt zu ergänzen: «... Freiburger Kulturleben beizutragen. Das Konservatorium stellt den jungen Musikerinnen und Musikern im Anschluss an ihre Ausbildung Unterstützungsdispositive zur Verfügung.»
3. Kapitel 3.3: Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte
Art 29. Abs. 1 Bst. h): Diese Aufgaben stimmen mit jenen des VKMF überein. Die Regeln für den Betrieb und die Zusammenarbeit der Museen sind unter Berücksichtigung des Dachverbands zu klären. Abs. 1 Bst. i): Welches sind die spezifischen Aufgaben des MAHF? Wie wirken sich diese insbesondere auf Friart und das Museum von Charmey aus? Worin bestehen die «besonderen Ausstellungsmöglichkeiten»? Gehören Verkaufsausstellungen zu diesen besonderen Ausstellungsmöglichkeiten?
3. Kapitel 3.4: Naturhistorisches Museum (NHMF)
Art 30. Abs. 1 Bst. h): Welche Mittel werden umgesetzt, damit das NHMF diese Aufgabe erfüllen kann?