202.1

Gemeindereglement betreffend die Beteiligung an den Behandlungskosten der Schulzahnpflege

vom 31.10.2017, in Kraft seit 01.08.2018

Der Generalrat der Stadt Freiburg

Gestützt auf :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
  • das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG; SGF 413.5.1) und sein Ausführungsreglement vom 21. Juni 2016 (SZMR; SGF 413.5.11);
  • die Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes vom 9. Juli 2015 (SGF 413.5.17);
  • das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1);
  • die Verordnung vom 9. März 2010 über die Pflegeleistungserbringer (PLV; SGF 821.0.12);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 16 bis vom 26. September 2017;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst :

Artikel eins Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Festsetzung der Übernahme der Kontroll- und Behandlungskosten der Schulzahnpflege und des Umfangs der Beteiligung der Gemeinde zu Gunsten der Eltern, die sich in bescheidener wirtschaftlicher Situation befinden und auf Gemeindegebiet wohnhaft sind.

2 Bei den Leistungen handelt es sich um die Zahnkontrollen und –behandlungen der schulpflichtigen Kinder oder jener, die eine obligatorische Schule besuchen und auf Gemeindegebiet wohnhaft oder – wenn sie unter Vormundschaft sind – die auf Gemeindegebiet ansässig sind und deren Schutzbehörde ihren Sitz im Kanton hat.

Art. 2 Übernahme der Zahnkontrollen

1 Nach Abzug von Leistungen von Dritten übernimmt die Gemeinde bis zur Höhe des vom Schulzahnpflegedienstes angewendeten Taxpunktwertes die gesamten Kosten der jährlichen Zahnkontrolle, welche von der genannten Dienststelle oder von einem praktizierenden Arzt durchgeführt wird.

2 Der für die Berechnung der Kostenübernahme berücksichtigte Taxpunktwert ist jener, welcher von der Dienststelle angewendet wird, welche für die Schulzahnmedizin zuständig ist.

3 Der Gemeinderat legt die Ausführungsverfahren der Übernahme fest.

Art. 3 Finanzhilfe der Gemeinde für Behandlungen

1 Eine Finanzhilfe für Zahnbehandlungen wird von der Gemeinde jenen Eltern gewährt, die sich in einer bescheidenen wirtschaftlichen Situation befinden, dies gemäss der Tabelle im Anhang des vorliegenden Reglementes und nach Abzug der Leistungen von Dritten.

2 Diese Subvention wird für Zahnbehandlungen gewährt, welche vom Schulzahnpflegedienst oder von einer praktizierenden Ärztin durchgeführt werden, dies bis zur Höhe des von der genannten Dienststelle angewandten Taxpunktwertes.

3 Der für die Berechnung der Kostenübernahme berücksichtigte Taxpunktwert ist jener, welcher von der Dienststelle angewendet wird, welche für die Schulzahnmedizin zuständig ist.

4 Kieferorthopädiebehandlungen werden nicht subventioniert.

Art. 4 Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe

1 Um von der Finanzhilfe der Gemeinde für Schulzahnpflegekosten profitieren zu können, muss der Elternteil oder müssen die Eltern, die einen Anspruch geltend machen, folgende Bedingungen erfüllen:

a) auf dem Gebiet der Gemeinde wohnhaft sein und ein Kind / Kinder haben, das/die schulpflichtig ist/sind oder die obligatorische Schule besucht/en;

b) sich in einer bescheidenden wirtschaftlichen Situation befinden;

c) das Gesuch um Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinde, welches vom Schulzahnpflegedienst abgegeben wurde, vor der Durchführung der Zahnbehandlung, ausgenommen im Notfall, dem Schulamt der Stadt Freiburg einreichen.

2 Die Finanzhilfe der Gemeinde wird gemäss Tabelle im Anhang dieses Reglementes festgesetzt.

Art. 5 Gesuch um Finanzhilfe

Mit dem Gesuch müssen folgende Auskünfte erteilt werden:

a) Name und Adresse des Elternteils oder der Eltern;

b) Schweizer Bürger oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Typ C) eine Kopie der letzten Steuerveranlagung; Personen, die der Quellensteuer unterliegen (Aufenthaltsbewilligung Typ B oder andere) eine Kopie des letzten Lohnblattes des Vaters oder der Mutter.

Art. 6 Rechtsweg

1 Der Gemeinderat ist das zuständige Organ für die Umsetzung des vorliegenden Reglementes. Er kann seine Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an das Schulamt der Stadt Freiburg delegieren.

2 Jede vom Schulamt getroffene Verfügung kann innert 30 Tagen ab deren Zustellung mit einer Einsprache an den Gemeinderat angefochten werden (Art. 103 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG); Art. 153 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes (GG).

3 die Einspracheentscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen ab deren Zustellung mit Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden (Art. 116 Abs. 2 VRG und Art. 153 Abs. 1 GG).

Art. 7 Inkraftsetzung

Der Gemeinderat legt das Datum der Inkraftsetzung des vorliegenden Reglementes fest .

Art. 8 Referendum

Gemäss Art.52 GG kann gegen das vorliegende Reglement das Referendum ergriffen werden.

1 Der Gemeinderat hat das Datum der Inkraftsetzung auf den 1. August 2018 festgesetzt.