Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
  • das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1);
  • das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG; SGF 725.3) und sein Reglement vom 11. März 2008 (HHR; SGF 725.31) ;
  • die  Richtlinie  vom  22.  Oktober  2012 der Sicherheits- und Justizdirektion  über  die  Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien;
  • die Botschaft des Gemeinderats Nr. 22 vom 5. September 2023;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst:

1. Kapitel : Allgemeines 

Art. 1 Gegenstand 

1 Das vorliegende Reglement legt die Vorschriften der Verwaltungspolizei, die in der originären Zuständigkeit der Gemeinde liegen, sowie die Vorschriften in Anwendung der Bunds- und Kantonsgesetzgebung fest, namentlich in den Bereichen des Gebrauchs der öffentlichen Sachen sowie der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit, Sauberkeit und Sittlichkeit.

2 Des Weiteren regelt das vorliegende Reglement die Organisation, das Verfahren, die Verwaltungsmassnahmen und die strafrechtlichen Bestimmungen, die in diesen Bereichen gelten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

2 Es gilt für die öffentlichen Sachen der Gemeinde. Es gilt auch für private Sachen, sofern der Vollzug der polizeilichen Vorschriften dies erfordert, namentlich bei Auswirkungen von privaten Verhaltensweisen auf öffentliche Sachen.

Art. 3 Vorbehaltenes Recht

Die Vorschriften der Gemeinde, die namentlich in den folgenden Bereichen erlassen wurden, bleiben vorbehalten:

- Hundesteuer ; 

- Parkplatzbeiwirtschaftung ; 

- Abfallbewirtschaftung ; 

- Firedhof ; 

- Geschäftsöffnungszeiten. 

Im Falle von Lücken in diesen speziellen Regelungen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglements in Bezug auf die Organe und die Durchsetzungsmassnahmen sinngemäss.

Art. 4 Richtlinien 

Der Gemeinderat kann in Anwendung des vorliegenden Reglements Richtlinien erlassen.

2. Kapitel: Kontrollen, Bewilligungen und Konzessionen

1. Abschnitt: Kontrollmittel

Art. 5 Zuständige Behörden

1 Die befugten Mitglieder des Gemeindepersonals wie die Mitarbeitenden der Dienststelle der Ortspolizei, des Feuerinspektorats und des Bauinspektorats, die für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeindereglemente sorgen, führen die notwendigen Kontrollen durch.

Die befugten Mitglieder des Gemeindepersonals weisen sich bei ihren Amtshandlungen aus. Sie führen zu diesem Zweck einen Dienstausweis mit sich,  den sie in Zivilkleidern unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.

3 Der Gemeinderat kann Kontroll- und Überwachungsaufgaben an Dritte, namentlich an zugelassene Sicherheitsunternehmen, übertragen. Die Modalitäten dieser Delegation sowie deren Aufsicht legt er in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag fest, der mit dem Dritten abgeschlossen wird. Die Kantonspolizei wird darüber informiert.

Der Gemeinderat kann über die Oberamtsperson die Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei anfordern. Die Befugnis der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, von Amts wegen einzuschreiten, bleibt vorbehalten.

Art. 6 Mittel 

Die befugten Mitglieder des Gemeindepersonals verfügen für die Erfüllung ihrer Aufgaben über die folgenden Mittel:

a) Observationen; 

b) Patrouillen; 

c) Uberprüfungen bei den Bürgerinnen und Bürgern wie Inspektionen und Ortbesichtigungen; 

d) Vernehmungen;

e) Einsatz einer Videoüberwachung gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich.

Art. 7 Kontrollen 

1 Die befugten Mitarbeitenden der Dienststelle der Ortspolizei können die Identität von Personen überprüfen, die gegen Bestimmungen des Gemeinderechts verstossen. Im Falle einer Weigerung können sie die Kantonspolizei aufbieten, um ihre Identität festzustellen. In diesem Fall können sie die zuwiderhandelnden Personen gemäss dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch auch anzeigen.

Jede Person ist verpflichtet, den Mitgliedern des Gemeindepersonals, die zur Durchführung von Kontrollen befugt sind, Zugang zu ihrem Eigentum zu gewähren. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder ihre oder seine Vertretung wird nach Möglichkeit im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt.

3 Die Kosten für Kontrollen und Gutachten können der antragstellenden oder der verursachenden Person belastet werden.

Art. 8 Rapporte 

1 Die Mitglieder des Gemeindepersonals, die zur Durchführung von Kontrollen befugt sind, verfassen einen Rapport über die festgestellten Verstösse gegen das vorliegende Reglement.

Die verzeigten Personen werden darüber in Kenntnis gesetzt und können den Rapport einsehen und eine Kopie davon verlangen. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

2. Abschnitt: Bewilligungen und Konzessionen

Art. 9 Bewiligungen

a) Allgemeines 

1 Die vom vorliegenden Reglement verlangten Bewilligungen werden von der Dienststelle erteilt, die vom Gemeinderat in seinem Organisationsreglement bezeichnet wird. Sie werden schriftlich erteilt.

2 Die Bewilligungsgesuche sind mindestens 20 Tage vor der Veranstaltung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der betreffenden Dienststelle einzureichen.

3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

4 Die Bewilligungen, Vorbescheide und allfällige Weisungen anderer Behörden, namentlich des Oberamtes und der Kantonspolizei, bleiben vorbehalten.

Art.10 

b) Benützungsgebühr - Grundsätze

Die Bewilligung unterliegt einer Benützungsgebühr, deren Betrag vom Gemeinderat festgelegt wird.

2 Der Höchstbetrag der Gebühr darf 500 Franken pro m2 pro Jahr für dauerhafte Nutzungen des öffentlichen Grunds bzw. 2'000 Franken pro Tag für zeitlich befristete Nutzungen nicht übersteigen. Die dauerhafte Nutzung bezieht sich auf Bewilligungen, die für eine Nutzung von mehr als 20 Tagen erteilt werden.

Die Gebühr ist von der Inhaberin oder vom Inhaber der Bewilligung zu entrichten.

Art. 11

c) Benützungsgebühr - Berechnung

1 Bei der Berechnung der Gebühr werden insbesondere die genutzte Fläche, die Dauer, der Ort, die Art der Nutzung des öffentlichen Grundes sowie der Umstand, ob die Aktivität gewinnbringend ist oder nicht, berücksichtigt.

2 Der Betrag wird nach der ordentlichen Tarifskala des Gemeinderats in Rechnung gestellt.

Art.12 

d) Veranstaltungen - Grundsätze

1 Bewilligungen für öffentliche Veranstaltungen werden namentlich unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des öffentlichen Grundes und einem angemessenen Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, ein regelmässiges und vielfältiges Unterhaltungsangebot aufrechtzuerhalten, und dem Schutz der Ruhe der Einwohnerinnen und Einwohner erteilt.

Die Organisatorinnen und Organisatoren namentlich von Konzerten, Vorstellungen, Umzügen und Versammlungen haben sämtliche Massnahmen zur Verringerung der Belästigungen zu ergreifen. Der Gemeinderat ordnet angemessene Massnahmen an. Er kann insbesondere die Zeiten und die Dauer von Veranstaltungen beschränken, deren Zahl pro Monat oder pro Sektor begrenzen oder sie aufgrund der Belästigungen sogar verbieten.

3 In der Regel sind Personen, die eine bewilligungspflichtige öffentliche Veranstaltung organisieren, verpflichtet, ein Nachhaltigkeitskonzept namentlich in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Mobilität und Energieeffizienzmassnahmen vorzulegen. Die Verwendung von Wegwerfgeschirr für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten. Wenn diese Anforderung unzumutbar ist, namentlich für Veranstaltungen von geringer Bedeutung, kann die Organisatorin oder der Organisator davon befreit werden, sofern ein konkretes Konzept zur Vermeidung oder Reduktion von Abfällen vorgelegt wird.

4 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 

e) Veranstaltungen – Verfahren

1 Für Veranstaltungen von fünf oder mehr Tagen wird das Bewilligungsgesuch während 14 Tagen im Amtsblatt aufgelegt. Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person Einsprache erheben, indem sie bei der Gemeindeschreiberei eine begründete Eingabe einreicht. Die vom Gemeinderat bezeichnete Dienststelle befindet zeitgleich über die Einsprachen und das Bewilligungsgesuch.

Wenn eine Veranstaltung jedes Jahr zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und unter ähnlichen Bedingungen stattfindet, ist die Auflage nur einmal notwendig. Die Bewilligung ist anschliessend für höchstens fünf Jahre gültig.

3 Es können Auflagen und Bedingungen auferlegt sowie Sicherheiten verlangt werden. Von der antragstellenden Person kann verlangt werden, auf eigene Kosten ein Abfall-, Sicherheits-, Verkehrs-, Parkier- oder Rettungskonzept vorzulegen und umzusetzen.

4 Die Gemeinde kann auf Anfrage und gegen Entgelt bestimmte Aufgaben übernehmen, die den Inhaberinnen und Inhabern der Bewilligung auferlegt werden. Die Dienstleistungen der Gemeinde werden zum Selbstkostenpreis gemäss dem vom Gemeinderat festgelegten Tarif in Rechnung gestellt. In bestimmten Fällen können zur Unterstützung Ausnahmen gewährt werden.

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 14 Konzessionen

1 Die Konzessionen werden vom Gemeinderat erteilt.

Die Vergabe einer Monopolkonzession ist im Vorfeld Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens, das durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt angekündigt wird. Die Binnenmarktgesetzgebung des Bundes ist anwendbar.

3 Der Konzessionsakt legt namentlich die Dauer der Konzession,  die Höhe der von der Konzessionärin oder vom Konzessionär zu entrichtenden Gebühr sowie ihre oder seine Rechte und Pflichten fest.

4 Mit Ausnahme der Monopolkonzession wird der Höchstbetrag der Gebühr vom Gemeinderat für jeden Fall festgelegt und darf 10 Franken pro m2 nicht übersteigen.

Art. 15 Gebühren

1 Für die Bewilligung und die Konzession wird eine Gebühr erhoben.

Der Gemeinderat legt den Gebührentarif fest. Der Höchstbetrag darf 2'000 Franken nicht übersteigen. Bei verspäteter Gesuchstellung erhöht er sich um höchstens 50 Franken, sofern dem Gesuch stattgegeben wird.

Art. 16 Gebührenbefreiung

Von der Zahlung von Gebühren und Abgaben befreit sind:

a) die Gemeinde und ihre Regiebetriebe für ihre Verwaltungsgebäude und ihre Tätigkeiten im öffentlichen Dienst;

b) der Staat und seine Anstalten, insofern sie gegenüber der Gemeinde und ihren Betrieben Gegenrecht halten;

c) private Unternehmen, die einen öffentlichen Dienst sicherstellen, für Gegenstände und Installationen, die einen direkten Bezug zu dem von ihnen erbrachten öffentlichen Dienst haben;

d) lokale Quartier-, Kultur-, Sozial-, Sport- und Gewerbevereine für Bewilligungen für die von ihnen organisierten gemeinnützigen Aktivitäten und Veranstaltungen von öffentlichem Interesse;

e) alle Massnahmen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Gewerbetreibenden, die die Dekoration an Weihnachten, an der Fasnacht und an Ostern sowie an anderen Grossveranstaltungen bezwecken;

f) Strassenkünstlerinnen und -künstler sowie Strassenmusikerinnen und -musiker;

g) Organisierende einer Unterschriftensammlung oder einer Verteilung von Schriften, es sei denn, diese Aktivitäten sind gewinnorientiert;

h) religiöse Feiern anerkannter Gemeinschaften;

i) wohltätige und präventive Aktionen;

j) Veranstaltungen, die von der Stadt Freiburg organisiert oder mitorganisiert werden;

k) offizielle Empfänge und Auftritte der kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3. Kapitel: Vorschriften der Verwaltungspolizei

1. Abschnitt:  Nutzung von öffentlichen Sachen

1. Allgemeine Bestimmungen

 Art. 17 Ergänzendes Recht

Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Reglements wird die Nutzung von beweglichen Gütern und Liegenschaften der kommunalen öffentlichen Sachen von der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen, die Mobilität und den Strassenverkehr geregelt.

Art. 18 Gebrauch der öffentlichen Sachen

a) Gemeingebrauch 

1 Unter Gemeingebrauch ist jede Benützung der öffentlichen Sachen gemäss ihrer Zweckbestimmung oder Widmung zu verstehen.  Jede Person ist innerhalb der Grenzen der Gesetze und Verordnungen befugt, die kommunalen öffentlichen Sachen zu benützen.

Alles, was den Gemeingebrauch einschränken oder die Ordnung, Sicherheit, Sauberhaltung der öffentlichen Sachen und der Einrichtungen der öffentlichen Dienste oder deren näheren Umgebung gefährden kann, ist verboten.

3 Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich.

Art. 19 

b) Gesteigerter Gemeingebrauch

Unter gesteigertem Gemeingebrauch ist die verstärkte Benützung der öffentlichen Sachen zu verstehen, sei es gemäss ihrer Zweckbestimmung oder nicht. Er muss ein Mindestmass von Gemeingebrauch dulden.

Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten:

a) öffentliche Veranstaltungen wie Vorstellungen, Konzerte, Festivals, Feiern, Prozessionen und Umzüge;

b) befristete Wanderlager, Märkte sowie fahrende Küchen (Foodtrucks);

c) das Schaustellergewerbe und Zirkusse;

d) die Ausübung des Wandergewerbes wie der Strassenkunst;

e) das Aufstellen von Ständen, Verkaufswagen oder ähnlichen Strukturen, Fahrzeugen oder Geräten zu kommerziellen oder Werbezwecken;

f) das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen und ähnlichen Objekten, wenn das Parkieren länger als 24 Stunden dauert, sowie das Aufstellen von Campingzelten;

g) der Aufbau von Baustelleninstallationen und das Öffnen von Gruben;

h) das Sammeln von Unterschriften auf öffentlichen Strassen, wenn dort Stände aufgestellt werden oder die Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt;

i) die Einrichtung und der Betrieb einer öffentlichen Gaststätte; 

j) das Aufstellen von Auslagen im Freien und mobilen Reklamen;

k) das Aufstellen von Zeitungskästen und Verkaufsautomaten; 

l) sichtbare oder hörbare Einrichtungen oder Ankündigungen, die in irgendeiner Form der Werbung oder Propaganda dienen;

m) das Abbrennen oder die Verwendung von lärmenden Feuerwerkskörpern wie Raketen und Feuerwerksbatterien;

3 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Reglements einer Bewilligung.

Art. 20 

c) Sondernutzung

1 Unter Sondernutzung versteht man die ausschliessliche und dauernde Benützung einer Sache.

Als Sondernutzung gelten:

a) das Anbringen von Reklametafeln an den zu diesem Zweck vorgesehen Standorten;

b) das ausschliessliche Recht, eine bestimmte Stelle des  Gemeinguts für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder eines Berufs zu nutzen.

Die Sondernutzung bedarf im Sinne von Artikel 14 des vorliegenden Reglements einer Konzession.

2. Besondere Bestimmungen

Art. 21 Terrassen

a) Bewilligung

1 Die Bewilligung, den öffentlichen Grund zu nutzen, um eine Terrasse zu errichten, wird der Inhaberin oder dem Inhaber des Patents  erteilt.

2 Sie wird für die Dauer eines Jahres vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erteilt und stillschweigend erneuert, vorbehältlich eines Verzichts oder eines Widerrufs.

3 Namentlich bei Veranstaltungen oder Bauarbeiten kann eine Änderung oder sogar eine Aufhebung der Terrasse angeordnet werden. In diesem Fall wird die Gebühr entsprechend angepasst oder aufgehoben.

4 Die Gesetzgebung über die Raumplanung, den Umweltschutz und die öffentlichen Gaststätten bleibt vorbehalten.

Art. 22

b) Errichtung

Die Einrichtung einer Terrasse ist nur in einem abgegrenzten Raum vor der Fassade als Verlängerung der von der öffentlichen Gaststätte benutzten Räume zulässig.

2 Wenn der Grundsatz des vorangehenden Absatzes nicht eingehalten werden kann – namentlich weil die verfügbare Fläche zu klein ist oder es die Zielsetzungen zur Belebung des öffentlichen Raums rechtfertigen – ist ausnahmsweise eine Sonderregelung möglich. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschaffenheit der Örtlichkeiten in unmittelbarer Nähe geeignet ist und in Bezug der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kein Grund dagegen spricht. Eine solche Ausnahme kann namentlich in der Nähe von öffentlichen Plätzen oder eines umgestalteten öffentlichen Raums ins Auge gefasst werden.

3 Im Übrigen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Einrichtung und den Betrieb von Terrassen in einer Richtlinie geregelt.

Art. 23 Wandergewerbe 

a) Messen und Märkte

1 Messen und Märkte finden an den Tagen, zu den Zeiten und an den Orten statt, die der Gemeinderat zu diesem Zweck bezeichnet.

2 Die Wochenmärkte vom Mittwoch und Samstag sind vorrangig Lebensmitteln vorbehalten.

Namentlich an Feiertagen, bei Veranstaltungen oder Bauarbeiten kann eine Änderung oder sogar eine Aufhebung von Messen und Märkten angeordnet werden. In diesem Fall wird die Gebühr entsprechend angepasst.

4 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die anwendbaren Bestimmungen.

Art. 24 

b) Fahrende Küchen (Foodtrucks) und saisonale Essstände

Fahrende Küchen (Foodtrucks) und saisonale Essstände sind an den Tagen, zu den Zeiten und an den Orten erlaubt, die der Gemeinderat zu diesem Zweck bezeichnet.

2 Die Bewilligungen werden unter Berücksichtigung der Qualität und der Originalität des vorgeschlagenen Betriebskonzepts sowie von Aspekten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung und der Abfallbewirtschaftung erteilt. Die Verwendung von Mehrweggeschirr ist zu bevorzugen.

3 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die anwendbaren Bestimmungen.

Art. 25 

c) Gemeinsame Bestimmungen

Die Bewilligung für die Einrichtung eines Stands im Rahmen einer Messe oder eines Marktes oder eines saisonalen Essstandes oder für den Betrieb einer fahrenden Küche (Foodtruck) wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden, sofern die festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt werden.

2 Jede Person, die eine Bewilligung zur Ausübung der in Artikel 23 und 24 definierten Tätigkeiten besitzt, ist namentlich verpflichtet, regelmässig von ihrer Bewilligung Gebrauch zu machen und die in der Bewilligung festgelegten planerischen und betrieblichen Vorgaben einzuhalten.

Der Verstoss gegen diese Anforderungen kann neben dem Widerruf der Bewilligung (Art. 52) auch den zeitlich befristeten Ausschluss von Messen und Märkten zur Folge haben.

Art. 26 Befristete Wanderlager

Das zeitlich begrenzte Angebot von Waren ausserhalb der ständigen Verkaufsräume wird nur während den Zeiten und an den Orten bewilligt, die der Gemeinderat zu diesem Zweck bezeichnet.

2 Die Bewilligung der Gemeinde wird lediglich Reisenden gewährt, die eine kantonale Bewilligung für befristete Wanderlager besitzen. Ausnahmen, die sich aus der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden ergeben, bleiben vorbehalten.

3 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die anwendbaren Bestimmungen.

Art. 27 Verkaufsautomaten

1 Verkaufsautomaten  müssen mit den Zielen der öffentlichen Gesundheit (ausgewogene Ernährung) vereinbar sein und lokalen und gesunden Produkten den Vorzug geben.

2 Bei der Erteilung der Bewilligungen spielt dieses Kriterium eine entscheidende Rolle.

Art. 28 Strassenkünstlerinnen und -künstler

1 Die Tätigkeit als Strassenkünstlerin oder Strassenkünstler ist an den Tagen, zu den Zeiten und an den Orten erlaubt, die der Gemeinderat zu diesem Zweck bezeichnet.

Die Zahl der Künstlerinnen und Künstler, die Dauer der Darbietungen sowie die Art der verwendeten Instrumente oder Requisiten können beschränkt werden.

3 Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung besitzen und den Nachweis einer Unterkunft erbringen können.

4 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Leistungen ungenügend oder mit Bettelei gleichzusetzen sind.

5 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die anwendbaren Bestimmungen.

Art. 29 Werbung und Anschläge

1 Das Exklusivrecht für das Anbringen von Plakatwerbung auf öffentlichem Grund kann Privatpersonen mittels einer Konzession erteilt werden.

2 Namentlich bei Veranstaltungen oder Bauarbeiten kann eine Änderung oder gar eine Aufhebung der Standorte angeordnet werden.

3 Die Werbung für Alkohol, Tabak, Konsumkredite, fossile Energien und Erdölprodukte sowie diskriminierende, rassistische oder sexistische Werbung ist auf dem Gemeindegebiet verboten.

Im Übrigen bleibt die Reklamen-, Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorbehalten.

Art. 30 Geschäftsauslagen und mobile Reklamen

1 Die Bewilligung für die Aufstellung von Geschäftsauslagen und mobilen Reklamen wird für ein Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erteilt und stillschweigend verlängert, sofern sie nicht widerrufen wird.

Namentlich bei Veranstaltungen oder Bauarbeiten kann eine Änderung oder sogar eine Aufhebung angeordnet werden. Wenn sie nicht genutzt werden können, wird die Gebühr entsprechend angepasst.

3 Der Gemeinderat erlässt in einer Weisung die anwendbaren Bestimmungen.

Art. 31 Sammeln von Unterschriften, Verteilung von Schriften und Kollekten 

1 Das Sammeln von Unterschriften und die Verteilung von Schriften auf öffentlichem Grund ohne Erwerbszweck müssen der für die Ortspolizei zuständigen Dienststelle gemeldet werden.

2 Diese Aktivitäten sind bewilligungspflichtig, wenn sie mit einem Stand durchgeführt werden oder einen Erwerbszweck verfolgen. Sie dürfen nur an den Tagen, zu den Zeiten und an den Orten durchgeführt werden, die der Gemeinderat zu diesem Zweck bezeichnet.

Wenn es die öffentliche Ordnung und die Achtung der politischen Rechte erfordern, können Bedingungen festgelegt werden, beispielsweise in der Umgebung von Wahllokalen. Es ist insbesondere verboten, Personen zu behelligen, die kein Interesse zeigen.

Die kantonale Gesetzgebung über die Kollekten bleibt vorbehalten.

Art. 32 Baustellen und Gruben

Der Aufbau von Baustelleninstallationen sowie das Öffnen von Gruben auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig.

Darüber hinaus müssen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen und nach den Umständen gebotenen Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen ergriffen werden. Der öffentliche Grund ist sauber zu halten.

Es werden Massnahmen ergriffen, um für sämtliche Benützerinnen und Benützer der Strasse und des Trottoirs, einschliesslich des Langsamverkehrs, einen angemessenen Durchgang zu gewährleisten.

Art. 33 Pyrotechnische Gegenstände

1 Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen wie Raketen, Feuerwerks- und Knallkörper ist bewilligungspflichtig. Es muss ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse nachgewiesen werden.

2 Keine Bewilligung erforderlich ist während der Fasnachtswoche, am Nationalfeiertag und am Tag davor sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr.

3 Während der Fasnachtswoche ist die Verwendung von Knallkörpern jedoch nur an den Festtagen und innerhalb des Veranstaltungsperimeters und weiterer genehmigter Perimeter ohne Bewilligung erlaubt. In jedem Fall ist sie zwischen 22.00 und 07.00 Uhr untersagt.  

Die Bewilligung für den Erwerb und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, die der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe unterliegen, bleibt vorbehalten

5 Es ist verboten, Feuerwerks- oder Knallkörper in der Nähe von Gebäuden oder leicht brennbaren Stoffen anzuzünden. Die Täterinnen oder Täter werden bei der zuständigen Behörde verzeigt.

3. Abschnitt: Rechtsgüter

Art. 34 Öffentliche Ordnung

1 Es ist verboten, durch unangemessenes persönliches Verhalten Unordnung und weitere Belästigungen zu verursachen sowie Passantinnen und Passanten zu behelligen.

2 Es ist insbesondere verboten:

a) Gegenstände, Substanzen oder Stoffe jeglicher Art auf öffentliche Strassen, Güter oder Personen, die sich darauf befinden, zu werfen;

b) sich auf öffentlichen Strassen unverschämt zu verhalten, insbesondere durch die Belästigung anderer Menschen durch Trunkenheit oder auf andere Weise;

c) der Flora oder Fauna Schaden zuzufügen;

d) auf Masten, Strassenlaternen, Zäune oder Denkmäler zu klettern;

e) Stadtmobiliar und insbesondere öffentliche Brunnen stark in Anspruch zu nehmen.

Art. 35 Offentliche Ruhe

a) Allgemeines

Es ist verboten, ohne Notwendigkeit Lärm- und Lichtbelästigungen zu erzeugen, die die öffentliche Ruhe oder Erholung stören könnten.

2 Insbesondere ist jegliche lärmige Aktivität zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verboten.

3 Zudem ist jede und jeder verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Ruhe anderer Menschen, aber auch von Tieren sowohl tags als auch nachts und insbesondere in der Nähe von Spitälern, Schulen, Kult- und Erholungsstätten sowie natürlichen Lebensräumen nicht gestört wird.

Art. 36 

b) Lärmige Geräte

Die Verwendung von lärmigen Geräten wie Kompressoren, Rasenmäher, Motorsägen oder ähnlichen Maschinen ist an den folgenden Tagen und zu den folgenden Zeiten verboten:

- von Montag bis Donnerstag ab 20.00 Uhr;

- von Montag bis Freitag bis 07.00 Uhr und zwischen 12.00 und 13.00 Uhr;

- am Freitag ab 18.00 Uhr;

- am Samstag vor 09.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 14.00 Uhr;

- an Sonntagen und an Feiertagen.

2 Bei der Verwendung von elektronischen Geräten und Musikinstrumenten sind alle zweckmässigen Massnahmen zur Verringerung der Lärmbelästigung zu treffen. Zwischen 22.00 und 06.00 ist deren Verwendung nur in geschlossenen Räumen gestattet, sofern der Lärm keine anderen Menschen belästigt.  Die ordnungsgemäss genehmigte Verwendung bleibt vorbehalten.

Art. 37 

c) Bauarbeiten

Baumethoden und Bauverfahren dürfen möglichst wenig Lärm erzeugen.

Lärmende Arbeiten dürfen nicht vor 07.00 Uhr beginnen und nicht nach 19.00 Uhr enden. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr muss eine Pause eingelegt werden.

Wenn lärmende oder sehr lärmende Bauarbeiten zwischen 12.00 und 13.00 Uhr, zwischen 19.00 und 07.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen  durchgeführt werden müssen, sind strengere Massnahmen zu ergreifen.

Darüber hinaus sind sämtliche nach den Umständen gebotenen Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen zu ergreifen.

Art. 38

d) Lärmige Aktivitäten, Spiele und Sportarten

Besonders lärmige Aktivitäten, Spiele und Sportarten, die die Erholung anderer Menschen beeinträchtigen könnten, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Orten, Tagen, Zeiten und unter den angegebenen Bedingungen ausgeübt werden.

Art. 39 

e) Schusswaffen

1 Es ist verboten, Gewehr- und Kanonenschüsse abzufeuern.

2 In Ausnahmefällen, namentlich bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses, kann auf Ersuchen eine Sonderregelung gewährt werden.

Die Verwendung von Schusswaffen unterliegt den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, für deren Vollzug die Kantonspolizei zuständig ist.

Art.40 Offentliche Sicherheit

a) Allgemeines

1 Es ist verboten, durch unangemessenes persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit sowie das Leben, die Gesundheit und die Güter von Bürgerinnen und Bürgern zu gefährden.

Es ist insbesondere verboten:

a) auf öffentlichem Grund Feuer zu entfachen, mit Ausnahme an den dafür vorgesehenen Stellen; 

b) Blumenvasen und andere Gegenstände auf die Fensterbretter, Balkone oder das Gesims zu stellen, sofern nicht alle Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, um zu verhindern, dass andere Menschen dadurch belästigt oder verletzt werden;

c) die Umgebung von Hydranten sowie den Zugang zu den Lokalen der Feuerwehr zu blockieren;

d) Äste wachsen zu lassen oder andere Hindernisse zu belassen, die eine ordnungsgemässe Streuung des Lichts der öffentlichen Beleuchtung behindern oder Verkehrszeichen oder Strassenschilder verdecken können;

e) in den von Fussgängerinnen und Fussgängern frequentierten Bereichen gefährliche Spiele oder Sportarten zu betreiben, wenn sie eine Gefahr für diese darstellen;

f) Spritzen oder andere gefährliche Gegenstände oder Substanzen an einem beliebigen Ort abzulegen.

Art. 41

b) Eis und Schnee

1 Eis und Schnee auf Trottoirs, Treppen und Zugangswegen für Fussgängerinnen und Fussgänger entlang eines Gebäudes sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder ihrer oder seiner Vertretung wegzuräumen. Sie werden nicht von dieser Verpflichtung entbunden, wenn die Gemeindedienste diese Arbeiten ausführen.

2 Im Bedarfsfall ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder ihre oder seine Vertretung verpflichtet, Schnee und Eis vom Dach ihres oder seines Gebäudes zu entfernen.

3 Es ist verboten, Schnee aus Höfen, Gärten und andern privaten Bereichen einschliesslich der Dächer auf den öffentlichen Strassen abzulagern.

Art. 42

c) Drohnen

Das Überfliegen des Gemeindegebiets mit Drohnen unterliegt der Bundesgesetzgebung über Luftfahrzeuge.

2 Das Überfliegen des Gemeindegebiets mit Drohnen mit einem Gewicht von über dreissig Kilogramm bedarf einer Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Drohnen mit einem Gewicht von weniger als dreissig Kilogramm unterliegen der entsprechenden kantonalen Verordnung.

4 Flugverbotszonen und Ausnahmen werden durch das kantonale Recht festgelegt.

5 Einschränkungen durch die Gesetzgebung über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

Art. 43 Sauberkeit im öffentlichen Raum

a) Allgemeines

1 Es ist verboten, durch unangemessenes persönliches Verhalten die Sauberkeit im öffentlichen Raum zu beeinträchtigen.

2 Es ist insbesondere verboten:

a) den öffentlichen Grund oder die sich darauf befindenden Güter namentlich durch Zeichnungen, Aufkleber und Beschriftungen zu verunreinigen, zu besudeln oder zu beschädigen;

b) auf öffentlichem Grund seine Notdurft zu verrichten oder zu spucken;

c) auf öffentlichem Grund und in dessen Umgebung Abfälle wie Verpackungen, Flaschen, Dosen, Plastiksäcke, Essensreste, Kaugummis, Papier oder Zigarettenstummel liegenzulassen oder wegzuwerfen, ohne die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen;

d) Schutt, Gegenstände oder Stoffe irgendwelcher Art oder Unrat zu deponieren. Das Reglement über die Abfallbewirtschaftung regelt die Bereitstellung und die Sammlung von Abfällen, insbesondere der Siedlungsabfälle;

e) Rauch, Staub oder Gerüche zu verbreiten, die andere Menschen übermässig belasten;

f) Fahrzeuge zu waschen, zu ölen oder Schmutz verursachende Wartungsarbeiten an ihnen durchzuführen.

Art. 44 

b) Sprays, Konfetti und Papierschlangen

Der Verkauf, die Abgabe und die Verwendung von Konfetti, Papierschlangen oder ähnlichen Objekten sind auf öffentlichem Grund ausserhalb der Fasnachtszeit verboten. Es können jedoch Ausnahmen für andere Veranstaltungen gewährt werden.

2 Der Verkauf und die Verwendung von sogenannten "Spaghetti-Sprays" sind auf öffentlichem Grund zu jeder Zeit verboten.

Art. 45

c) Flyer und Flugblätter

Das Hinterlassen von Flugblättern, Werbeflyern und ähnlichen Schriften auf Fahrzeugen, die auf öffentlichem Grund parkiert sind, ist verboten. Vorbehalten sind amtliche Mitteilungen der öffentlichen Dienststellen.

Art. 46 

a) Allgemeines

Es ist verboten, auf öffentlichem Grund ein Verhalten an den Tag zu legen, das gegen die öffentliche Sittlichkeit verstösst.

2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

3 Belästigungen im öffentlichen Raum sowie diskriminierende Ausdrucksformen gegenüber einer Person oder einer Personengruppe, insbesondere wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung sind verboten.

Art. 47

b) Strassenprostitution

Zusätzlich zu den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung ist die Ausübung der Strassenprostitution verboten:

a) auf den Promenaden und öffentlichen Plätzen;

b) in Strassen mit überwiegendem Wohncharakter, ausgenommen dort, wo sie bereits traditionellerweise vorkommt. In diesem Fall darf sie von 20.00 bis 02.00 Uhr ausgeübt werden und es ist ein Sicherheitskonzept erforderlich.

3. Abschnitt: Tiere

Art. 48 Allgemeines

1 Halterinnen und Halter von Tieren sind verpflichtet, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, damit ihre Tiere nicht die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Ruhe stören.

2 Sie sind insbesondere verpflichtet, zu verhindern, dass ihre Tiere die Passantinnen und Passanten sowie die Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs belästigen, fremde Grundstücke betreten sowie die öffentlichen Strassen und deren Umgebung verunreinigen. Gegebenenfalls ist der Kot von der Person, unter deren Obhut das Tier steht, umgehend zu entfernen.

Art. 49 Hunde 

1 Hunde müssen an öffentlichen Orten und Veranstaltungen an der Leine geführt werden, insbesondere an den folgenden Orten:

- im Stadtzentrum, in den Fussgängerzonen und auf belebten Strassen;

- auf Spielplätzen und in deren Umgebung;

in öffentlichen Gärten und Parks;

auf Sportplätzen;

im Innern von Gebäuden und auf dem Gelände von Schulen;

in Gemeindegebäuden;

- auf Friedhöfen.

2 Ausserhalb der in Absatz 1 aufgelisteten Orte müssen Hunde an die Leine genommen werden, sobald sich Passantinnen und Passanten nähern.

3 Wenn es die Umstände erfordern, gelten die Vorschriften sinngemäss für die Haltung anderer Tiere.

Art. 50 Streunende Tiere

Es ist Tierhalterinnen und Tierhaltern verboten, ihr Tier auf Gemeindegebiet herumstreunen zu lassen.

Die Regelung für streunende Hunde richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die Hundehaltung.

3 Andere streunende, verwahrloste Tiere oder Tiere, die so lange herumstreunen, bis sie darunter leiden, können auf Kosten der Halterin oder des Halters unter Vorbehalt strafrechtlicher Schritte in einem Tierheim untergebracht werden.

4 Sämtliche Kosten, insbesondere für den Transport, das Tierheim oder die tierärztliche Untersuchung, werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auferlegt.

5 Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen und nach erfolgtem Zahlungsbefehl kann der Gemeinderat über das Tier verfügen. Im Fall zwingender Notwendigkeit kann er es auf Kosten der Halterin oder des Halters töten lassen.

Art. 51 Starke Vermehrung wilder Tiere

Der Gemeinderat ist befugt, Massnahmen gegen Tauben, andere Vögel, Insekten, Parasiten und andere wilde oder verwilderte Tiere zu ergreifen, wenn es auf öffentlichem Grund zu einer schädlichen Ausbreitung kommt.

4. Kapitel: Massnahmen und Sanktionen

Art. 52 Verwaltungsmassnahmen

a) Zwangsmittel

Bei Nichtbeachtung der Vorschriften des vorliegenden Reglements oder der in dessen Anwendung getroffenen Massnahmen, Weisungen, Anordnungen und Entscheide sind die vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Mittel anwendbar. Die Massnahme folgt in der Regel auf eine vorherige Verwarnung.

Die Vollzugsmassnahmen können die Wiederherstellung des früheren Zustands umfassen.

3 Bei Bedarf kann der Einsatz der Kantonspolizei gemäss den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung angefordert werden.

4 Die Kosten, die sich aus der Einsetzung der Zwangsmittel ergeben, einschliesslich der Kontrollen und Gutachten, werden der oder dem Pflichtigen auferlegt.

Art. 53 

b) Widerruf einer Bewilligung oder einer Konzession

1 Eine Bewilligung oder eine Konzession kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen verstösst.

2 Der Widerruf erfolgt ohne Entschädigung oder Rückerstattung von Gebühren, Abgaben und Kosten.

3 Die Kosten für Kontrollen und Gutachten werden der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung oder der Konzession auferlegt.

Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen

Verstösse gegen die Vorschriften des vorliegenden Reglements oder gegen die in dessen Anwendung getroffenen Massnahmen, Weisungen, Anordnungen und Entscheide werden mit einer Geldbusse von 20 bis 1'000 Franken geahndet.

2 Der Gemeinderat verhängt die Busse in Form eines Strafbefehls. Das Verfahren wird von Artikel 86 GG geregelt.

Verstösse gegen andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Vorschriften des EGStGB und des KOBG, werden gemäss diesen Gesetzgebungen geahndet.

4 Der Gemeinderat legt den Tarif für die Verfahrenskosten fest.

5. Kapitel: Vollzug und Rechtswege

Art. 55 Vollzug

Der Gemeinderat ist für die Anwendung des vorliegenden Reglements zuständig. Er kann die Entscheidbefugnis der Dienststelle der Ortspolizei übertragen.

Der Gemeinderat ergreift die Organisations-, Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen, die für die Erfüllung der im vorliegenden Reglement genannten Aufgaben erforderlich sind.

3 Massnahmen, die eine unbestimmte Anzahl von Adressaten betreffen, werden der Öffentlichkeit durch geeignete Mittel bekannt gegeben.

Art. 56 Rechtsmittel

Gegen jeden Entscheid, der in Anwendung des vorliegenden Reglements von einer dem Gemeinderat unterstellten Dienststelle oder einer Rechtsträgerin oder einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Aufgaben getroffen wird, kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen nach seiner Bekanntgabe Einsprache erhoben werden.

2 Gegen jeden Entscheid des Gemeinderats kann bei der Oberamtsperson innert 30 Tagen nach seiner Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebungen und Inkrafttreten

Das Allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 26. November 1990 und das Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg vom 20. Oktober 1986 sind aufgehoben.

2 Der Gemeinderat legt das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements fest2.

Art. 58 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements erteilten Bewilligungen und Konzessionen  unterstehen weiter dem bisherigen Recht und gelten bis zu ihrem Verfall.

2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements für eine Veranstaltung, die erst nach seinem Inkrafttreten stattfindet, beantragt wurden, unterliegen der neuen Regelung, es sei denn, das bisherige Reglement ist vorteilhafter und die Veranstaltung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglements statt.

Art. 59 Referendum

Das vorliegende Reglement unterliegt dem Referendum gemäss Artikel 52 GG.

Dieser Absatz wurde von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion gemäss ihrem Entscheid vom 30. Januar 2024 nicht  genehmigt.

2 In seinem Entscheid vom 16.04.2024 (Nr. 22) legte der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2025 fest.