411.2

Reglement über Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund der Gemeinde

vom 21.11.1988, in Kraft seit 01.09.1989

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);

  • das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1),

  • das allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 4. Juli 2023;

  • die Botschaft Nr. 23 des Gemeinderats vom 5. September 2022;

  • den Bericht der Finanzkommission,

erlässt folgende Bestimmungen:

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Reglement legt die anwendbaren Grundsätze für bauliche Elemente wie Vorsprünge, Verankerungen und Leitungen fest, die dauerhaft öffentlichen Grund in Anspruch nehmen.

2. Kapitel: Bewilligung

Art. 2 Grundsätze

1 Für jede Nutzung muss vor Beginn der Arbeiten bei der für den Tiefbau zuständigen Dienststelle ein Bewilligungsgesuch gemäss Allgemeinem Polizeireglement eingereicht werden.

2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

3. Kapitel: Gebühr

Art. 3 Grundsätze

Die Gebühr für bauliche Elemente, die dauerhaft öffentlichen Grund in Anspruch nehmen, ist eine einmalige Gebühr.

Art. 4 Bemessung der Gebühr

a) Vorsprünge

1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch vorstehende Bauten, namentlich im Fall von Balkonen, Markisen, Lichtschächten, Loggias, wird eine Gebühr aufgrund der genutzten Fläche berechnet. 

2 Die Gebühr kann bis zu maximal 200 Franken pro m2 betragen.

Art. 5

b) Verankerungen

1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch Verankerungen wird aufgrund der Länge, der Dauer und des Standorts der Verankerungen eine Gebühr berechnet.

2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.

Art. 6

c) Leitungen

1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch Leitungen wird aufgrund der Länge eine Gebühr berechnet.

2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.

3 Für Anschlüsse von Gebäuden an gemeinnützige Versorgungs- und Abflussleitungen wird keine Gebühr erhoben.

Art. 7 Schuldnerin und Schuldner

1 Die Gebühr wird von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, das oder die den öffentlichen Raum in Anspruch nimmt, geschuldet.

2 Sie wird mit der Erstellung fällig.

Art. 8 Befreiungen

Die im Allgemeinen Polizeireglement vorgesehenen Befreiungen sind analog anwendbar.

4. Kapitel: Vollzug und Rechtsmittel

Art. 9 Vollzug

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig.

2 Er kann die Entscheidkompetenz an die für den Tiefbau zuständige Dienststelle delegieren.

Art. 10 Rechtsmittel

1 Jeder in Anwendung dieses Reglements von einer dem Gemeinderat unterstellten Dienststelle getroffene Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Gemeinderat angefochten werden.

2 Gegen jede Verfügung des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der Oberamtsperson Beschwerde geführt werden. 

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Das Reglement betreffend die Gebühren für den Gebrauch der öffentlichen Sachen der Gemeinde vom 21. November 1988 wird aufgehoben.

2 Dieses Reglement tritt am 22. September 20251 in Kraft.

Art. 12 Referendum

Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.

1 Selon la décision d’approbation de la DIME du 22 septembre 2025 et conformément à l’art. 148 al. 3 LCo.