Reglement über Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund der Gemeinde
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1),
das allgemeine Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 4. Juli 2023;
die Botschaft Nr. 23 des Gemeinderats vom 5. September 2022;
den Bericht der Finanzkommission,
erlässt folgende Bestimmungen:
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das vorliegende Reglement legt die anwendbaren Grundsätze für bauliche Elemente wie Vorsprünge, Verankerungen und Leitungen fest, die dauerhaft öffentlichen Grund in Anspruch nehmen.
2. Kapitel: Bewilligung
Art. 2 Grundsätze
1 Für jede Nutzung muss vor Beginn der Arbeiten bei der für den Tiefbau zuständigen Dienststelle ein Bewilligungsgesuch gemäss Allgemeinem Polizeireglement eingereicht werden.
2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
3. Kapitel: Gebühr
Art. 3 Grundsätze
Die Gebühr für bauliche Elemente, die dauerhaft öffentlichen Grund in Anspruch nehmen, ist eine einmalige Gebühr.
Art. 4 Bemessung der Gebühr
a) Vorsprünge
1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch vorstehende Bauten, namentlich im Fall von Balkonen, Markisen, Lichtschächten, Loggias, wird eine Gebühr aufgrund der genutzten Fläche berechnet.
2 Die Gebühr kann bis zu maximal 200 Franken pro m2 betragen.
Art. 5
b) Verankerungen
1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch Verankerungen wird aufgrund der Länge, der Dauer und des Standorts der Verankerungen eine Gebühr berechnet.
2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.
Art. 6
c) Leitungen
1 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds durch Leitungen wird aufgrund der Länge eine Gebühr berechnet.
2 Die Gebühr kann bis zu 5 Franken pro Laufmeter betragen.
3 Für Anschlüsse von Gebäuden an gemeinnützige Versorgungs- und Abflussleitungen wird keine Gebühr erhoben.
Art. 7 Schuldnerin und Schuldner
1 Die Gebühr wird von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, das oder die den öffentlichen Raum in Anspruch nimmt, geschuldet.
2 Sie wird mit der Erstellung fällig.
Art. 8 Befreiungen
Die im Allgemeinen Polizeireglement vorgesehenen Befreiungen sind analog anwendbar.
4. Kapitel: Vollzug und Rechtsmittel
Art. 9 Vollzug
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig.
2 Er kann die Entscheidkompetenz an die für den Tiefbau zuständige Dienststelle delegieren.
Art. 10 Rechtsmittel
1 Jeder in Anwendung dieses Reglements von einer dem Gemeinderat unterstellten Dienststelle getroffene Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Gemeinderat angefochten werden.
2 Gegen jede Verfügung des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der Oberamtsperson Beschwerde geführt werden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das Reglement betreffend die Gebühren für den Gebrauch der öffentlichen Sachen der Gemeinde vom 21. November 1988 wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 22. September 20251 in Kraft.
Art. 12 Referendum
Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.
1 Selon la décision d’approbation de la DIME du 22 septembre 2025 et conformément à l’art. 148 al. 3 LCo.