Deponie Châtillon
Die Deponie Châtillon wurde 1995 eröffnet, um die definitive Ablagerung von spezifischen Abfällen wie inertem Bauschutt, Schlacke und Rückständen der Abfallverbrennung zu ermöglichen.
Da bei Abbau dieser Stoffe Gase austreten und das Sickerwasser verunreinigt werden kann, wurde diese Deponie mit Isolierungs- und Entgasungssystemen ausgestattet.
Vollständige Öffnungszeiten
Von 7.00 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr geöffnet
Mittwoch, 31. Mai: von 7.00 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr geöffnet
Reguläre Öffnungszeiten
Montag | 7.00-11.30 Uhr, 13.00-16.30 Uhr | |
Dienstag | 7.00-11.30 Uhr, 13.00-16.30 Uhr | |
Mittwoch | 7.00-11.30 Uhr, 13.00-16.30 Uhr | |
Donnerstag | 7.00-11.30 Uhr, 13.00-16.30 Uhr | |
Freitag | 7.00-11.30 Uhr, 13.00-16.30 Uhr | |
Samstag | Geschlossen | |
Sonntag | Geschlossen |
Spezielle Öffnungszeiten
08.06.2023 | Geschlossen | Fronleichnam |
01.08.2023 | Geschlossen | Bundesfeier |
15.08.2023 | Geschlossen | Maria Himmelfahrt |
01.11.2023 | Geschlossen | Allerheiligen |
08.12.2023 | Geschlossen | Maria Empfängnis |
25.12.2023 | Geschlossen | Weihnachtstag |
26.12.2023 | Geschlossen | Stephanstag |
01.01.2024 | Geschlossen | Neujahrstag |
02.01.2024 | Geschlossen | Berchtoldstag |
Zugelassene Abfälle
A. Im bioaktiven Kompartiment ohne besonderes Bewilligungsverfahren zugelassenen Abfälle
- Abfälle, die in einer geordneten Deponie für Inertstoffe zugelassen sind (Aushubmaterial, sortierter Bauschutt, andere Inertstoffe);
- Feinkorn aus sortiertem Bauschutt;
- Rückstände aus Sandfängen von Abwasserreinigungsanlagen;
- Asbest und Produkte mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern (Sonderabfall, aus chemischer Sicht inert);
- Rückstände aus der Herstellung von Glassand (Mischung aus gemahlenem Glas und Etiketten);
- Sicherheitsglas (z. B. Glas mit Metallgitter), Isolierglas ohne Fensterrahmen.
B. Im Schlackekompartiment ohne besonderes Bewilligungsverfahren zugelassenen Abfälle
- KVA-Schlacke;
- Mischung aus Schlacke und im Säurebad behandelter Flugasche (unter Vorbehalt der Einhaltung der in der Sondergenehmigung festgehaltenen Bedingungen);
- Schlacke aus Verbrennungsanlagen, in denen Verpackungen und dem Hauskehricht gleichzustellende Abfälle beseitigt werden;
- Abfälle, die in der geordneten Deponie für Inertstoffe zugelassen sind (Aushubmaterial, sortierter Bauschutt, andere Inertstoffe).
C. Abfälle, die mangels Alternativen abgelagert werden können
Bestimmte Abfälle, die aufgrund ihrer Natur oder Zusammensetzung verwertet, verbrannt oder einer physikalisch-chemischen Behandlung unterzogen werden müssten, können nicht immer auf eine dieser Weisen entsorgt werden. Mangels Alternativen bildet augenblicklich die Ablagerung dieser Abfälle in einer bioaktiven Deponie – eventuell nach einer vorherigen Behandlung – eine annehmbare Lösung. Diese Abfälle sind in zwei positiven Listen aufgeführt, die je nach Bedarf oder der Entwicklung neuer Lösungen erweitert oder reduziert werden können.
Positive Listen geben keinen Anspruch auf bedingungslose Ablagerung. Der Entsorger oder nötigenfalls der Deponiebetreiber müssen den Beweis liefern, dass ein Abfall nur auf einer bioaktiven Deponie entsorgt werden kann. Sollte eine neue Entsorgungsmöglichkeit geschaffen werden, die eine annehmbare Alternative zur Ablagerung eines auf der positiven Liste aufgeführten Abfalls bietet, ist dieser von der Liste zu streichen.
Dass ein Abfall auf positiven Listen aufgeführt ist, darf keinesfalls zur Folge haben, Abfälle des gleichen Typs aus anderen Kantonen anzuziehen, wenn die betreffende kantonale Behörde dem Entsorger eine Alternative zur Ablagerung in einer bioaktiven Deponie angegeben hat, die den gesetzlichen Bestimmungen besser entspricht (Verbrennung, Aufwertung, physikalisch-chemische Behandlung).
Positive Liste der mangels Alternativen in der Deponie (bioaktives Kompartiment) zugelassenen Abfälle, wenn oben genannte Bedingungen erfüllt sind:
- Haushaltabfälle aus alten Deponien;
- Rückstände von Stofflösern, die beim Papier- und Kartonrecycling entstehen (Gemisch aus Draht, Kunststoff und Karton);
- Brandschutt, der nicht sortiert werden kann;
- Schutt aus Katastrophenereignissen (z. B. Überschwemmungen oder Erdrutsche), der nicht sortiert werden kann;
- Rückstände aus Mühlen (Hülsen, Spreu, Kleie) und Sägemehl, die wegen Explosionsgefahr nicht verbrannt werden können;
- Baumstümpfe (Einzelstücke);
- Dachpappe, bituminöse Abdichtungen, Asphalt;
- Teerhaltiger Strassenbelag (PAK);
- Gemischte Bauabfälle mineralischer und organischer Art (Kompositstoffe, wie z. B. Mischung aus Stroh und Zement, Schilf und Gips, Bodenbeläge aus Xylolith/Steinholz);
- Rückstände hauptsächlich mineralischer Art, die jedoch einen Anteil an organischen Pflanzenstoffen besitzen und deshalb nicht als inert angesehen werden können (z. B. Schlämme aus Kartoffelwaschprozessen, Schlamm aus Feuerwehrteichen);
- Aktivkohle für Schwimmbäder.
Positive Liste der mangels Alternativen in der Deponie (Schlackekompartiment) zugelassenen Abfälle, wenn oben genannte Bedingungen erfüllt sind
- Schlacke, die als Isoliermaterial in Fussböden verwendet wird;
- Asche aus Holzheizkesseln, in denen nur natürliches Holz verbrannt wird, und Holzrückstände aus Sägereien und Schreinereien.
D. Nach vorheriger Zustimmung des Amts für Umwelt (AfU) zugelassene Abfälle
Gibt es keine andere ökologische und wirtschaftlich vertretbare Entsorgungsmöglichkeit, können gewisse Abfälle ausnahmsweise abgelagert werden, wenn die vorherige Zustimmung des kantonalen Amts für Umwelt (AfU) vorliegt. Der Betreiber der Deponie muss dem AfU einen ordnungsgemässen schriftlichen Antrag stellen.
Die betreffenden Abfälle sind nicht verwertbar; sie dürfen auch nicht brennbar sein, was der Fall ist, wenn:
- der Gehalt an gesamtem organischem Kohlenstoff (TOC) geringer oder gleich gross ist wie 10% des Gewichts oder wenn
- der Gehalt an gesamtem organischem Kohlenstoff 10% überschreitet und der Abfall weder in einer KVA noch in einer Verbrennungsanlage für Sonderabfälle, einer Zementfabrik oder irgendeiner anderen industriellen Verbrennungsanlage verbrannt werden kann.
Die im Anhang 1 Ziffer 3 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) festgelegten Bedingungen sind einzuhalten. Grenzwerte für die Ablagerung von Sonderabfällen werden augenblicklich vom Bund vorbereitet (Löslichkeit, Schwermetalle, Gehalt an Kohlenstoff oder anderen problematischen Substanzen, usw.). In Erwartung dieser Grenzwerte entscheidet das AfU von Fall zu Fall über die Ablagerung. Die Ablagerung von Sandrückständen hat gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Umwelt (UVEK) zu erfolgen.
Liste der nach vorheriger Zustimmung des AfU zugelassenen Abfälle:
- Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Zusammensetzung weder verwertet noch verbrannt werden können;
- Abfälle industrieller oder gewerblicher Herkunft, die brennbare Bestandteile und/oder Schadstoffe erhalten (Schwermetalle, organische Schadstoffe);
- verschmutzte Stoffe aus der Sanierung belasteter Standorte;
- Kunststoff- oder Geotextilrollen, gegossene Kunststoffstücke;
- verschmutzter Kompost;
- übelriechende oder ekelerregende Abfälle (z. B. Rückstände von Rechen);
- abgelaufene Lebensmittel;
- verbrannte Tierkadaver;
- Sand und Schlacke aus Giessereien;
- Materialien aus aufgeschütteten Kugelfängen (ohne Geschosse).
E. Verbotene Abfälle
Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
- Haushaltabfälle;
- flüssige Abfälle;
- explosive, brennbare, radioaktive oder giftige Stoffe;
- elektrische und elektronische Geräte;
- gebrauchte Batterien;
- flüssige Schlämme;
- Kadaver und Schlachtabfälle;
- unsortierte Bauabfälle;
- ansteckende Abfälle;
- Fässer und andere geschlossene Behälter;
- Öle und Schlämme aus Abscheidern;
- RGR-Rückstände;
- Lösliche Salze;
- Autowracks.
Tarife
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa)
- Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
- Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
Bei den Deponien der Typen D und E beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle CHF 16.- pro Tonne (Art. 3 Abs. 2 Bst. b VASA, Stand 1. Januar 2016) - Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)
- Kantonsgesetz über die Abfallbewirtschaftung (ABG)
-
Gesetz über belastete Standorte (AltlastG)
(Dieses Gesetz führt eine kantonale Gebühr von CHF 15.- pro Tonne ab dem 1. Januar 2012 ein)
Vorbehalt auf die Preise / Abrechnung
- Die genannten Preise beinhalten sämtliche Abgaben, mit Ausnahme der MWST.
- Die Einführung neuer Abgaben oder die Änderung bestehender Abgaben durch den Bund oder den Kanton bleiben vorbehalten.
- Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Die Deponieabgaben bis zu einem Betrag von CHF 50.- sind jedoch bar zu bezahlen.
- Die Ausstellung eines Begleitscheins für Sonderabfälle wird mit CHF 20.- fakturiert und ist bar zu bezahlen.
- Die Kosten für Probenahmen und Analysen, die vom Amt für Umwelt verlangt werden, werden der Kundin oder dem Kunden separat weiterverrechnet.
- Kosten für die Berichtigung von Rechnungen: gemäss den Tarif der Kanzleigebühren vom 20. Dezember 1994.
- Kontrolle des Materials und seiner Herkunft: Die vom Betreiber durchgeführten Kontrollen entbinden das Unternehmen oder die Privatkundin oder den Privatkunden, die das Material ablagern, in keiner Weise von ihrer Verantwortung.
- Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte: Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1 bis 5 von Anhang 5 VVEA eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist (VVEA Anhang 5, Ziffer 6.1).
- 1. Schlacke
- Preis pro Tonne
- a) Schlacke aus Verbrennungsanlagen
- vorläufige Einstellung
- b) Andere Schlacke und Industrieabfälle, die im Schlackekompartiment abgelagert werden können (Giessereiabfälle, Russ, Asche, usw.)
- vorläufige Einstellung
- 2. Abfälle der Sortierungszentren
- Preis pro Tonne
- a) Feinkorn aus sortiertem Bauschutt
- CHF 115.-
- b) Bituminöse Dachpappe
- CHF 215.-
- c) Nicht verbrannbare Isolierungsmaterialien (Flumroc, Isover, usw.)
- CHF 215.-
- d) Gegossener Asphalt
- CHF 140.-
- 3. Industrie- und andere Abfälle, sowie verschiedene, beim SAIDEF abgelehnte verbrennbare Abfälle
- Preis pro Tonne
- a) Industrieabfälle
- CHF 215.-
- b) Geäst, nicht kompostierbare Blätter
- CHF 130.-
- c) Rückstände aus der Glassortierung
- CHF 195.-
- d) Brandschutt
- CHF 175.-
- e) Rückstände von Strassenwischgut
- Nicht mehr erlaubt seit 1.1.19
- f) Sandfänge von Abwasserreinigungsanlagen
- CHF 165.-
- g) Friedhofabfälle
- CHF 215.-
- h) Abgelaufene Lebensmittel
- CHF 215.-
- i) Rückstände alter Deponien
- Preis auf Anfrage
- j) Reinigungsrückstände
- Nicht mehr erlaubt seit 1.1.19
- 4. Sonderabfälle gemäss VeVA
- Preis pro Tonne
- a) Stoffe aus belasteter Standorte
- CHF 140.-
- b) verschmutzte Stoffe (Hausschwamm, usw.)
- Preis auf Anfrage
- c) Erde mit Kohlenwasserstoffen, oder andere Sonderabfälle gemäss VeVA
- CHF 140.-
- d) Sonderabfälle gemäss VeVA, die mit Schlacke abgelagert werden können
- CHF 150.-
- e) Teerhaltiger Strassenbelag (PAK > 20'000 ppm)
- CHF 110.-
- f) Getrocknete Strassensammlerschlämme
- Nicht mehr erlaubt seit 1.1.19
- g) Asbest
- CHF 630.-
- h) Sonderabfälle mit besonderer Genehmigung
- Preis auf Anfrage