Ladengeschäfte: Die Altstadt geht zu touristischen Öffnungszeiten über

Das geänderte Gemeindereglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte tritt am 30. November in Kraft. Die Ladengeschäfte der Freiburger Altstadt, die vom Staatsrat als ganzjähriges touristisches Gebiet anerkannt worden ist, können neu von Montag bis Samstag bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr geöffnet bleiben.

Die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) des Staates Freiburg hat die Änderung des Gemeindereglements über die Öffnungszeiten der Geschäfte genehmigt; der Generalrat der Stadt Freiburg hat das geänderte Gemeindereglement am 8. April 2019 verabschiedet. Das geänderte Reglement tritt am 30. November in Kraft. Die Geschäftsleute der Freiburger Altstadt werden ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, ihre Ladengeschäfte von Montag bis Samstag bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr geöffnet zu haben.

Aufwertung des historischen Zentrums

Der Gemeinderat freut sich, dass dieser Beschluss nun umgesetzt wird. Im April hatte er in seiner Botschaft an den Generalrat daran erinnert, dass die Aufwertung des historischen Zentrums der Stadt Freiburg und namentlich der Quartiere Burg, Au und Neustadt zu den prioritären Zielen des Gemeinderates für die laufende Legislaturperiode gehört. Der Generalrat hatte die Reglementsänderung mit grosser Mehrheit (64 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen) verabschiedet. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die Erhaltung und das Wachstum der Ladengeschäfte zur Aufwertung des historischen Zentrums beitragen werden.

Das geänderte Reglement ermöglicht den Geschäftsleuten in der als touristisches Gebiet anerkannten Zone Flexibilität. Sie werden regelmässig oder punktueller, beispielsweise anlässlich von Veranstaltungen in den betreffenden Quartieren, von dieser Flexibilität Gebrauch machen können. Die Lockerung der Öffnungszeiten ermöglicht die Ansiedlung von neuen Arten innovativer Wirtschaftsaktivitäten, ohne jedoch das Weiterbestehen der traditionellen Geschäfte zu gefährden. Die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit bleiben vorbehalten. Für die Beschäftigung ihres Personals während den geänderten Öffnungszeiten werden die Geschäfte beim Staat ein Gesuch einreichen müssen.